Allgemeine Geschäftsbedingungen der
CashControl Europe GmbH
- Geltungsbereich
Die Lieferungen und Leistungen der CashControl Europe GmbH (im Folgenden CCE genannt) erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Mit seiner Bestellung erkennt der Kunde ausdrücklich diese AGB an. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der CCE bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der CCE. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle zukünftigen schriftlichen, sowie mündlichen Verträge auch ohne erneuten Hinweis auf diese AGB wirksam.
- Lieferungen und Leistungen
- Die Angebote der CCE sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der CCE, spätestens jedoch durch Abnahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
- Die CCE ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
- Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der CCE ausdrücklich vorbehalten.
- Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitigen, ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von der CCE zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
- Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von der CCE vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der CCE oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. Höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte die CCE mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch die CCE berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. - Sofern nicht anders vereinbart, ist die CCE berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten haben keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
- Bilder / Darstellungen der Waren (z.B. aus dem Internet) können vom Original abweichen bzw. die gelieferte Ware kann ein Teilstück der Abbildung sein.
- Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
- Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder Verschiebungen von Lieferterminen mit der CCE vereinbart, die er zu vertreten hat, kann die CCE ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen.
- Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat die CCE zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.
- Rückgabe / Umtausch
- Umtausch und Rücknahme der bestellten Produkte kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung der CCE erfolgen. Die Kosten und Gefahr hierfür trägt der Käufer. Die CCE behält sich vor eine Wiedereinlagerungsgebühr von max. 20% des Warenwertes, mindestens jedoch € 25,00, zu berechnen. Nicht erstattungsfähig sind solche Kosten und Gebühren, welche wir im Zusammenhang mit Ihrem Auftrag für erbrachte Leistungen Dritter aufwenden mussten (z.B. Versandkosten).
- Die entsprechenden Artikel müssen sich im absolut wiederverkaufsfähigen Zustand befinden. Verbrauchsmaterialien, Software und Zubehör sind von jeglicher Rücknahme ausgeschlossen.
- Eventuelle Schadensersatzforderungen sind mit dieser Wiedereinlagerungspauschale nicht abgedeckt.
- Abnahme und Gefahrenübergang
- Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
- Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
- Die Gefahr geht mit der Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von der CCE benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der CCE verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.
- Preis und Zahlungsbedingungen
- Die sich aus der jeweils gültigen Preislisten ergebender Preise verstehen sich FOB Auslieferungslager der CCE. Mehrwertsteuer und andere gesetzlichen Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherungen und Abwicklungspauschale werden, wenn nichts Entgegengesetztes vereinbart wurde, dem Kunden berechnet.
- Zahlungen sind sofort, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der CCE ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu oder Zinsen in Höhe des uns für die Inanspruchnahme von Kontokorrentkrediten berechneten Zinssatzes – jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer – in Rechnung zu stellen.
- Die CCE ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die CCE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
- Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
- Soweit von den oben stehenden Zahlungsbedingungen, ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die CCE jederzeit wahlweise Lieferungen Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die CCE Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
- Eigentumsvorbehalt
- Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der CCE bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
- Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der CCE hinzuweisen und die CCE unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte der CCE berücksichtigt.
- Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der CCE gehörenden Waren erwirbt die CCE Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die CCE als Hersteller, ohne die CCE zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum der CCE im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
- Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der CCE an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die CCE zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die CCE gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
- Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an die CCE ab. Die CCE ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungs-berechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen der CCE wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. Die CCE darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.
- Übersteigt der Wert der Sicherheit die Zahlungsansprüche der CCE um mehr als 20 %, gibt die CCE auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheit frei.
- Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der CCE. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der CCE benutzt werden.
- Gewährleistung
- CCE gibt auf alle Produkte eine Gewährleistung von 24 Monaten bei Lieferung an Endverbraucher und 12 Monate bei Kauf durch gewerbliche Abnehmer.
- Bei der Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen muss der Kunde die Originalrechnung oder den vom Händler ausgestellten Kassenbeleg oder eine entsprechende Bestätigung vorlegen. Die Seriennummer am Gerät muss lesbar sein. Wurde das Siegel entfernt, erlischt die Gewährleistung.
- Es liegt im Ermessen von CCE, ob die Gewährleistung durch Reparatur oder durch Austausch des Gerätes bzw. des defekten Teils erfüllt wird. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Gewährleistungs- Reparaturen müssen von CCE, Fachhändlern oder CCE Vertragswerkstätten ausgeführt werden. Bei Reparaturen, die von nicht autorisierten Personen und Firmen durchgeführt werden, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung, da solche Reparaturen sowie Schäden, die dadurch am Gerät entstehen können, von dieser Gewährleistung nicht abgedeckt werden.
- Soll das Gerät in einem anderen als dem Land betrieben werden, für das es ursprünglich entwickelt und produziert wurde, müssen eventuelle Veränderungen am Gerät vorgenommen werden, um es an die technischen und/oder sicherheitstechnischen Normen dieses anderen Landes anzupassen. Solche Veränderungen sind nicht auf Material- oder Verarbeitungsfehler des Gerätes zurückzuführen und werden von dieser Gewährleistung nicht abgedeckt. Die Kosten für solche Veränderungen sowie für dadurch am Gerät entstandene Schäden werden nicht erstattet.
- Ausgenommen von der Gewährleistung sind:
- Regelmäßige Inspektionen, Wartung und Reparatur oder Austausch von Teilen aufgrund normaler Verschleißerscheinungen
- Transport- und Fahrtkosten sowie durch Auf- und Abbau des Gerätes entstandene Kosten
- Missbrauch und zweckentfremdete Verwendung des Gerätes sowie falsche Installation
- Schäden, die durch Blitzschlag, Wasser, Feuer, höhere Gewalt, Krieg, falsche Netzspannung, unzureichende Belüftung oder andere von der CCE nicht zu verantwortende Gründe entstanden sind.
- Beeinträchtigungen durch andere Geräte, z. B. durch elektromagnetische Strahlungen
- Diese Gewährleistung ist produktbezogen und kann innerhalb der Gewährleistungszeit von jeder Person, die das Gerät legal erworben hat, in Anspruch genommen werden.
- Soweit rechtlich zulässig, werden weitergehende Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Dem Käufer stehen nur die Rechte aus der vorstehend genannten Gewährleistung zu.
- Bei elektronischen Geräten, die die Echtheit von Banknoten testen, kann eine 100%-ige Gewähr für die Echtheit einer Note nach Prüfung durch das Gerät nicht übernommen werden. Falschgeld kann nur erkannt werden, wenn uns das Raster des verwendeten Falschgeldes zum Auslieferungszeitpunkt bekannt war. Beschädigte Noten sind von der Prüfung ausgenommen. Bei anderen Geräten zur Falschgelderkennung kann keinerlei Gewährleistung für die Echtheitsprüfung übernommen werden. Eine Haftung kann daher in allen Fällen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit übernommen werden.
- Falsche Zähl- oder Prüfergebnisse, die bedingt sind durch fehlerhaft gedruckte Banknoten oder schlechte Münzprägungen, berechtigen nicht zur Mängelrüge (Sicherheitsmerkmale auf Banknoten fehlen teilweise, ganz oder weichen von der Norm ab, bzw. bei Münzen werden die vorgegebenen Spezifikationen nicht eingehalten).
- Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
- Die CCE übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat der CCE von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die CCE von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
- Haftung
- Die Haftung der CCE ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. Die CCE haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn.
- Die Haftung der CCE für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung der CCE-Mitglieder, die als Erfüllungsgehilfen der CCE tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
- Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistungen.
- EG-Einfuhrumsatzsteuer
- Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der jeweils zutreffenden Regelung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer der europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die CCE ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Ware sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an die CCE zu erteilen.
- Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der bei der CCE aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.
- Jegliche Haftung der CCE aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten der CCE nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
- Allgemeine Bestimmungen
- Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Vertriebspartnern ist Isny in Deutschland. Die CCE ist jedoch berechtigt, den Vertriebspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
- Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG), das Einheitliche Vertragsabschlussgesetz (EAG) sowie das Wiener UN-Abkommen über den internationalen Warenverkehr (UNCITRAL) sind ausgeschlossen.
- Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der CCE mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der CCE im Rahmen vertraglicher Beziehung notwendiger Daten.
- Die CCE ist berechtigt dem Kunden Werbung bzw. Email-oder Faxwerbung bis auf Widerspruch des Kunden zuzusenden.
- Gemäß ElektroG-Gesetz (WEEE) sind für die Entsorgung unserer Geräte in Europa Gebühren fällig. Mit Ihrer Bestellung bestätigen Sie unwiderruflich folgende Vereinbarung: Gemäß ElektroG gilt mit dem Erwerb unserer Geräte vereinbart, dass die Entsorgungs-verpflichtung im B2B Geschäft auf den Erwerber übergeht. Für B2B Kunden außerhalb Deutschlands sind die dortigen Länderbestimmungen gültig. CCE übernimmt in diesen Ländern keine Rücknahmeverpflichtungen oder Kosten.
- Gemäß EU-Verpackungsgesetz sind Entsorgungsgebühren für Verpackungen fällig. Im B2B Handel wird die ordnungsgemäße Entsorgung durch den Kunden/Besteller vereinbart. Die CCE kommt nicht für die Entsorgungsgebühren in den einzelnen Europäischen Ländern auf, in denen national unterschiedliche Regelungen gelten. Hierfür ist der Importeur unserer Produkte verpflichtet.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
Lindau/DE © August 2009 CashControl Europe GmbH








